Deutschland hat seine Fassung der EU-Reparaturrichtlinie (2024/1799) am 23. Juli 2026 durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft gesetzt. Das Gesetz ist im Juli 2026 in Kraft getreten. Ab der EU-Frist 31. Juli 2026 gelten die wesentlichen Verbraucherregeln, darunter die Garantieverlängerung und die neue Reparaturpflicht.
Bei Sportartikeln kommt es auf das Gesetz an. Elektrofahrräder und Elektroroller fallen eindeutig unter die neue Reparaturpflicht, zusätzlich zu den bestehenden EU-Ökodesign-Vorschriften für Batterien und reparierbare Elektronik. Für vernetzte Fitnessgeräte wie Laufbänder, Fahrräder und Rudergeräte werden im Zuge der Ausweitung der Ökodesign-Pläne wahrscheinlich ähnliche Regeln gelten. Auch nicht-elektronische Artikel wie Stiefel, Schneeschuhe und Ski sind von der Garantieverlängerung betroffen.
Refurbed, ein in Wien ansässiger Marktplatz für generalüberholte Elektronik, hat den Prozess auf EU- und deutscher Ebene verfolgt und nun seine Stellungnahme zum deutschen Recht veröffentlicht. Er unterstützt den allgemeinen Ansatz, sagt jedoch, dass ein zentrales Thema weiterhin unklar sei.
Was ändert das Gesetz
Das Gesetz fügt eine gesonderte Wiedergutmachungspflicht in das Bürgerliche Gesetzbuch (§§ 479a ff.) ein. Es ändert auch die Garantiebestimmungen. Wählt ein Verbraucher im Gewährleistungsfall eine Reparatur anstelle einer Ersatzlieferung, verlängert sich die gesetzliche Gewährleistung einmalig um 12 Monate.
Einzelhändler sollten Käufer vorab über diese Möglichkeit informieren. Das Gesetz betrachtet die Reparierbarkeit auch als Produktqualitätsmerkmal und verbietet einige Praktiken, die Reparaturen erschweren. Was verboten ist, hängt von der Produktkategorie und den geltenden EU-Ökodesign-Vorschriften ab.
die fehlende Nummer
Laut Refurbed verlangt das Gesetz, dass Teilepreise „angemessen“ sein müssen und nicht von Reparaturen abschrecken, aber es erklärt nicht, was „angemessen“ bedeutet, und legt keine Preisobergrenze fest. Mitbegründer Kilian Kaminski, der auch im Vorstand der European Renewal Association (EUREFAS) sitzt, sagt, ohne einen öffentlichen Bezugspunkt sei „vernünftig“ „ein Wort ohne Wirkung“. Er schlägt zwei mögliche politische Optionen vor: den Preis des teuersten Ersatzteils auf einen festen Teil des Einzelhandelspreises des Produkts zu begrenzen oder die Gewinnspanne zu begrenzen, die Hersteller den Teilen hinzufügen können.
Das Unternehmen weist außerdem auf eine Ausnahme hin, die es Herstellern erlaubt, Reparaturen aus „legitimen und objektiven Gründen, einschließlich geistigen Eigentumsrechten“, abzulehnen. Er sagt, dass dies dazu dienen könnte, Praktiken wie Teileabgleich, Serialisierung oder „Nur Originalteile“-Botschaften zu rechtfertigen, die für Verbraucher möglicherweise schwer zu hinterfragen sind.
Das Bewusstsein der Verbraucher bleibt gering
Refurbed hat das Marktforschungsunternehmen Appinio gebeten, vom 10. bis 15. Juni 2026 1.000 Menschen in Deutschland zu befragen. 67 Prozent gaben in der Umfrage an, dass sie das neue Recht auf Reparatur nutzen würden, wenn ein Gerät außerhalb der Garantie kaputt geht.

Nur 28,3 Prozent sagten, sie hätten bereits verstanden, was die Richtlinie abdeckt, während 35,5 Prozent sagten, sie hätten noch nie davon gehört. Der Hauptgrund für die Vermeidung einer Reparatur war die Unsicherheit über die Kosten (51,3 Prozent). Es folgte die Unsicherheit darüber, was passieren würde, wenn die Reparatur fehlschlägt (35,1 Prozent). Am häufigsten nannten die Befragten Smartphones, Laptops, Fernseher und Waschmaschinen als Gegenstände, die sie reparieren lassen würden.

Auswirkungen von Sportartikeln im Detail
Bei herkömmlicher Ausrüstung wie Stiefeln, Schneeschuhen und Skiern ist die wichtigste Auswirkung die Verlängerung der Garantie. Elektrofahrräder und Elektroroller sind am stärksten betroffen. Produkte mit leichten Transportbatterien sind im Anhang II der EU-Richtlinie aufgeführt und Hersteller können Softwaresperren nicht verwenden, um unabhängige Reparaturwerkstätten zu blockieren oder Reparaturen selbst durchzuführen. Intelligente Fitnessgeräte sind noch nicht in gleicher Weise abgedeckt, können aber im Zuge der Ausweitung der Ökodesign-Pläne einbezogen werden. Dies würde wahrscheinlich den Zugang zu Diagnosesoftware und Ersatzteilen für unabhängige Reparaturwerkstätten erfordern.
Smartwatches, Fitness-Tracker und Laufuhren liegen vorerst außerhalb dieses Rahmens. Da diese tragbaren Geräte nicht zu den zehn in Anhang II aufgeführten Produktgruppen gehören, sieht die Richtlinie keine Reparaturpflicht vor. Die Kluft könnte größer werden.
Die Europäische Kommission hat Ausnahmen vorgeschlagen, die einige Kategorien, darunter tragbare Geräte wie Smartwatches, von der Regelung der EU-Batterieverordnung zu vom Benutzer austauschbaren Batterien ausnehmen würden. Die Kommission argumentierte, dass das Öffnen kleiner versiegelter Geräte die Sicherheit und Wasserbeständigkeit beeinträchtigen könne. Geräte wie die Apple Watch, Fitbit und Meta Ray Ban-Datenbrillen würden im Rahmen der vorgeschlagenen Ausnahmeregelung versiegelte, nicht vom Benutzer austauschbare Batterien verwenden. Der Vorschlag bedarf noch der Zustimmung des Europäischen Parlaments und des Rates.
Refurbed fordert drei Änderungen, während deutsche und EU-Regulierungsbehörden die Regeln verfeinern: eine öffentliche Preisformel oder Obergrenze für Ersatzteile (die eine Obergrenze von 20 Prozent für das teuerste Teil im Verhältnis zum Einzelhandelspreis vorschlägt), eine enge, geschlossene Liste von Gründen für die Sperrung von Reparaturen mit der Beweislast bei den Herstellern und ein explizites Verbot des Teileabgleichs im Reparaturgesetz selbst, anstatt sich auf Umweltstandards zu verlassen.
Datendatei: Deutsches Reparaturrecht Daten, Quellen und Kennzahlen Themendetails Deutsches Umsetzungsgesetz „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799“, veröffentlicht am 23. Juli 2026; ab 31. Juli 2026 gelten VerbraucherschutzbestimmungenBundesanzeiger – vollständiger Gesetzestext EU-Reparaturrichtlinie Richtlinie (EU) 2024/1799, verabschiedet am 13. Juni 2024; EU-weite Anwendung ab 31. Juli 2026 EUR-Lex-Zusammenfassung Anhang II Produktumfang Derzeit zehn Kategorien abgedeckt: Waschmaschinen/Waschtrockner, Geschirrspüler, Kühlgeräte, Staubsauger, elektronische Displays, Mobiltelefone, schnurlose Telefone, Tablets, Server und Produkte mit Batterien für leichte Transportmittel (Elektrofahrräder, Elektroroller) Recht auf Reparatur Europa: Analyse der verabschiedeten Richtlinie EU-Batterieverordnung (EU) 2023/1542; Anforderung an vom Benutzer austauschbare Batterien für abgedeckte Geräte tritt am 18. Februar 2027 in KraftNotebookcheck: EU lockert Reparaturverordnung Batterieausnahme für tragbare Geräte (vorgeschlagen) Entwurf der Europäischen Kommission zur Ausnahme von tragbaren Geräten, medizinischen Geräten, elektronischem Spielzeug und anderen Kategorien von der Verpflichtung zu austauschbaren Batterien, angekündigt Mitte Juli 2026; noch ausstehende Überprüfung durch Parlament/RatEngadget: Ausnahmeregelung für Handheld-Geräte der Kommission. Oben verlinkte Quellen. Zusammengestellt von SGI Europe Editorial, Juli 2026.
